Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Meerschweinchen-Hobby-Club" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zusammenschluss von Meerschweinchenhaltern, Hobbyzüchtern und Freunden.
Allgemeine Beratung zur Haltung, Pflege und Ernährung von Meerschweinchen.
Beratung beim Erwerb von Tieren. Förderung der Verbundenheit der Meerschweinchen-Liebhaber.
Organisation von Veranstaltungen und Ausstellungen. Wahrung der Interessen der Mitglieder
auf allen Gebieten der Meerschweinchenhaltung und Zucht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglied kann jede natürliche volljährige Person und jede juristische Person werden. Aufnahme
von Jugendlichen erfordert die Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss ein schriftlicher Antrag beim Vereinsvorstand gestellt werden,
über den dieser binnen eines Monats entscheidet.
Der Vorstand behält sich vor, Aufnahmeanträge ohne Benennung von Gründen, abzulehnen.
Der Antrag soll Namen, Alter und Anschrift des Antragstellers enthalten.
Die Mitgliedschaft beginnt mit Erhalt der vom Vorstand unterschriebener Aufnahmebestätigung. Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein durch
einstimmigen Beschluss des gesamten Vorstandes.
Der Ausschluss ist bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen zulässig.
Der freiwillige Austritt ist nur zum Jahresende möglich und muss dem Vorstand spätestens vier
Wochen vor Jahresende per Einschreiben mitgeteilt werden.
§ 4a Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann verdiente, langjährige Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils für ein Jahr im Voraus erhoben und ist im Januar fällig.
Außer dem Jahresbeitrag wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr, wird pro Monat der Mitgliedschaft 1/12 des Jahresbeitrages erhoben.
Eventuell anfallende Mahngebühren und Kosten bei Nichteinlösung müssen vom Mitglied getragen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer
sowie weiteren Beisitzern (keine genaue Anzahl).
Der Vorstand, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vertritt, besteht aus dem
Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, beide vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch
auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtsperiode aus, wird in einer dann kurzfristig einzuberufenden außergewöhnlichen
Mitgliederversammlung das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ersetzt.
Beschlussfähigkeit besteht, wenn einschließlich eines Vorsitzenden mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zum Vorstandsmitglied kann sich jedes volljährige Mitglied, mit mindestens einem halben Jahr Vereinszugehörigkeit zur Wahl stellen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, möglichst im Frühjahr (Februar).
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden
Vorsitzende unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Brief oder Bekanntmachung in
der Vereinszeitung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr, Entgegennahmen des Rechenschaftsberichts
des Vorstandes und dessen Entlastung. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags. Beschlüsse über Satzungsänderungen.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten
Tagesordnung beschließen. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit
von zwei Drittel, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter
festgesetzt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dabei sollen Ort und Zeit der
Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigender
Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erhaltung für vom Aussterben bedrohter Tierarten.
Neufassung vom 07. Februar 2010
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